kleinkunst und Kulturverein

Werne a.d. Lippe e. V.

Kleinkunst und Kulturverein Werne e.v.
Satzung
 



  1.  Satzung für den Verein  flözK                                                                       - Kleinkunst- und Kulturverein Werne a.d.Lippe e.V.-


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen flözK - Kleinkunst- und Kulturverein Werne e.V. und hat seinen Sitz in Werne.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 

§2 Vereinszweck

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Initiativen und die Erweiterung des  kulturellen Angebots in Werne.

2.  Der Verein ist bestrebt, die Entwicklung und Aktivitäten der ihm angeschlossenen kulturellen Vereine, Gruppen und Initiativen zu unterstützen und ihre Zusammenarbeit unter Wahrung der Selbständigkeit zu fördern.

 3.  Erreicht werden sollen insbesondere:                                                                           

  1.       die Vernetzung der Vereine, Initiativen und Interessenten untereinander

  2.       ein Austausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten

  3.       die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Kulturbegeisterte

  4.       die Schaffung einer Plattform für die Präsentation von Künstleraktivitäten

  5.      die Förderung des kulturellen Nachwuchses und der kulturellen Bildung junger Menschen sowie                       deren Mitwirkung an entsprechenden Projekten                                                   

  6.       die Integration verschiedener Kulturen und Philosophien in Kunst und  Kultur.

  7.       die Integration von Völkerverständigung in Kunst und Kultur.

4.  Seine Ziele verwirklicht der Verein, in dem er vielfältige kulturelle Veranstaltungen im Rahmen von

  1.    Kleinkunst

  2.    Theaterinszenierungen

  3.    Musikveranstaltungen

  4.    Lesungen

  5.    Ausstellungen

  6.    Filmvorführungen etc. 

für die Allgemeinheit selbstlos organisiert oder ermöglicht. 

  1. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, auch bei Auflösung des Vereins, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.  Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.

§3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.  Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.

3.  Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. 5. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand   entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Anwärters über die Aufnahme.

  2. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch die Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds.                                                                                   Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens 3 Monate vor Jahresende.                                                                                                                  Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes und nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und dann, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.                                                                   Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Vorstandsbeschluss kann der Ausgeschlossene schriftlich Beschwerde einlegen und binnen eines Monats ab dem Tag der Zustellung an die Mitgliederversammlung richten.                                                                                                     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe.

§ 5 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  1.        die Mitgliederversammlung

  2.        das Vorstandsteam

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 Mindestens einmal im Jahr tritt auf Einladung des Vorstandes die  Mitgliederversammlung zusammen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die schriftliche (auch elektronische) Einladung einschließlich der Tagesordnung muss mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin versendet werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt.

Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen. Das Recht jedes Mitglieds, Anträge oder Vorschläge zur Tagesordnung zu machen, bleibt hiervon unberührt.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:

  1.   Wahl und Entlassung des Vorstandsteams

  2.   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung

  3.   Entgegennahme der Vereinsberichte vom Vorstand

  4.   Wahl der Kassenprüfer

  5.   Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung

  6.   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- und Aufnahmeablehnungsbe-                                                     s    schluss des Vorstandes.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, das in einfacher Mehrheit vom Vorstandsteam gewählt wird, geleitet.                                                                                                                       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.                                                                                                                            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.                                                                                    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.                                                                                                        Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Mitglieds ist auch eine geheime Abstimmung möglich.                                                                            Die Kassenprüfer werden mit einer Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Für Schäden – auch gegenüber seinen Mitgliedern – ist der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen haftbar (§31 BGB).

Soweit gesetzlich möglich, ist eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins für die ihnen zustehenden Verrichtungen ausgeschlossen.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss der Auflösung verlangt eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Stadtbücherei der Stadt Werne.

§ 9 Inkrafttretung 

Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen.

Diese Satzungsänderungen müssen  in einer darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte ihrer Organe und Mitglieder einschränken. 

Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 15.04.2009 beschlossen.

 

Werne, den 15.04.2009


Neben den ungeschriebenen existieren
vor allem die ungelesenen Gesetze.
Gerd W. Heyse, (*1930), auch: Ernst Heiter, deutscher Schriftsteller und Aphoristiker
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